In dem entschiedenen Fall, hat die Polizeirätin in einer Zeitungsanzeige das Infektionsschutzgesetz mit dem Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten gleichgesetzt, womit sie gegen ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des beklagten Landes verstoßen hat.
Zu den Treuepflichten gehöre es, den Staat, die Verfassung und staatliche Organe nicht verächtlich zu machen. Die Überzeugung der Klägerin sei nicht durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt.