Reichsbürgerbewegung verinnerlicht und aktiv nach außen trägt, kann das Ruhegehalt aberkannt werden.
In dem entschiedenen Fall, stand die ehemalige Beamtin bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2006 als Lehrerin im Dienst des klagenden Landes. Etwa zehn Jahre später tätigte die Ruhestandsbeamtin in zwei von ihr veröffentlichten Büchern sowie in mehreren Schreiben an Behörden Äußerungen, die aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren. Das Gericht entschied, dass die ihr vorgehaltenen Äußerungen jedenfalls szenetypisch und inhaltlich gezielt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren und daher die Kürzung des Ruhegehalts rechtmäßig war.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil OVG RP 3 A 10615 21 vom 11.03.2022