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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Schwerbehinderte Bewerber müssen zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden

Schwerbehinderten Bewerbern, die die fachliche Eignung für eine von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle nicht evident fehlt, ist in der Regel eine Entschädigung nach dem AGG zu zahlen, wenn sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden.


Von einer Einladung darf lediglich abgesehen werden, wenn dem schwerbehinderten Bewerber für die ausgeschriebene Stelle die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
 
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil VG Mainz 4 K 1036 20 MZ vom 28.01.2022
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