Von einer Einladung darf lediglich abgesehen werden, wenn dem schwerbehinderten Bewerber für die ausgeschriebene Stelle die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.