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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Check Kündigungsberechtigte Person

Ist die un­ter­zeich­nen­de Per­son be­rech­tigt, eine Kündigung al­lei­ne aus­zu­spre­chen (z.B. Per­so­nal­lei­ter, Pro­ku­rist mit Ein­zel­pro­ku­ra, GmbH-Ge­schäfts­füh­rer, Vor­stand)?




Wer darf Kündigen?

Der Arbeitgeber ist berechtigt die Kündigung auszusprechen.

Der Arbeitgeber kann eine natürliche Person sein, zum Beispiel der Betriebsinhaber selbst.

Ist das Unternehmen eine juristische Person (z.B. GmbH, AG, GmbH & Co.KG o.ä.) ist Arbeitgeber die juristische Person, die z.B. durch ihren GmbH-Geschäftsführer vertreten wird. Dieser ist berechtigt, die Kündigung auszusprechen.

Der Arbeitgeber kann sich von einem Dritten vertreten lassen (z.B. Personalleiter, Rechtsanwalt, Prokurist).

Bei Vertretung durch einen Dritten muss in der Regel der Kündigung eine Vollmacht beigefügt werden. Einer Vollmacht bedarf es nur dann nicht, wenn die Berechtigung zur Kündigung bekannt ist. Der Personalleiter besitzt regelmäßig eine Vollmacht zur Kündigung.

Fehlt es an einem Nachweis der Vollmacht, kann die Kündigung wegen mangelndem Nachweis der Bevollmächtigung zurückgewiesen werden mit der Folge, dass sie unwirksam ist. Sie muss jedoch unverzüglich, dass heißt binnen einer Frist von 1 Woche ab Zugang der Kündigungserklärung ausgesprochen werden.

 
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