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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Check Ordnungsgemäße Unterzeichnung

Stellt die Un­ter­schrift eine ord­nungs­ge­mä­ße Un­ter­zeich­nung dar?
(eine Pa­ra­phe ist keine Un­ter­schrift)




Da die Kündigungserklärung der Schriftform bedarf muss aus der Urkunde erkennbar sein, wer unterzeichnet. Die Namensunterschrift muss den Aussteller identifizieren. Es muss ein individueller Schriftzug vorliegen, der sich zumindest als Wiedergabe eines Namens darstellt. Eine bloße Welle, bei der nicht ansatzweise ein Buchstabe zu erkennen ist, reicht als Unterschrift nicht aus.

 
kdgg112 2024-04-19 wid-105 drtm-bns 2024-04-19