kuendigungsfrist-hamburg.deKündigungsschutz für Arbeitnehmer |
Kündigung erhalten? Fristablauf droht? Sie haben keine Zeit zu verlieren!!!
Wir prüfen für sie sofort nach Eingang Ihres ausgefüllten Formulars die Erfolgsaussichten eines Arbeitsgerichtsprozesses und die anfallenden Kosten.
Unmittelbar nach Erhalt des Formulars nehmen wir mit Ihnen Kontakt auf.
Hiernach entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Klageerhebung beauftragen möchten.
Uns ist wichtig, dass Sie wissen, dass Sie in keinem Stadium des Verfahrens alleine sind. Wir begleiten Sie und sind für Sie da!
Sobald Sie uns beauftragt haben, benötigen wir von Ihnen die Zusendung der erforderlichen Unterlagen:
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Wir erstellen für Sie unverzüglich die Klageschrift und reichen diese beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Da eine Klage binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung eingereicht werden muss, können wir das Mandat nur annehmen, wenn Sie uns spätestens zwei Tage vor Fristablauf beauftragen.
Parallel versuchen wir immer in Ihrem Sinne eine außergerichtliche Lösung zu erzielen, um damit die Planungssicherheit gewinnen.
Gelingt eine außergerichtliche Einigung noch vor einem Gerichtstermin, kann ein gerichtlicher Vergleich protokolliert werden. Hierbei bestehen zwei Vorteile:
Kommt eine Einigung zuvor nicht zu Stande, bleibt der Gerichtstermin abzuwarten.
Das Gericht wird ca. 4-6 Wochen nach Eingang der Klage einen so genannten Gütetermin anberaumen.
Zu diesem Gütetermin wird in der Regel das persönliche Erscheinen beider Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) angeordnet. Wir werden den Termin daher gemeinsam mit Ihnen wahrnehmen. Sollten Sie zu dem Termin verhindert sein, beantragen wir bei Gericht eine Verlegung. Ist Ihnen bereits bekannt, dass Sie demnächst abwesend sein werden, ist es günstig bereits mit Klageerhebung das Gericht über diese Abwesenheitszeiten zu informieren.
Das Gericht versucht im ersten Termin eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Eine solche Einigung sieht regelmäßig vor, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer auszuhandelnden Abfindung beendet wird.
In der Regel orientiert sich das Gericht bei seinen Vorschlägen an der so genannten Regelabfindung. Diese beträgt in der Regel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Kommt eine Einigung im Gütetermin nicht zu Stande, bestimmt das Gericht einen Kammertermin, der ca. 3-5 Monate nach dem ersten Gütetermin folgt. Bis dahin hat der Arbeitgeber Stellung zu nehmen, aus welchen Gründen er die Kündigung ausgesprochen hat. Wir haben ebenfalls Gelegenheit, auf die behaupteten Kündigungsgründe zu erwidern und werden uns hierzu mit Ihnen gemeinsam vorbereiten.
Im Kammertermin entscheidet das Gericht gemeinsam mit seinen beiden ehrenamtlichen Richtern, ob ein weiterer Termin notwendig ist (z.B. Beweisaufnahme zur Anhörung wichtiger Zeugen) oder ob ein Urteil ergehen kann.
Sie werden jederzeit über den Verfahrensstand unverzüglich informiert und erhalten von allen Schreiben, die wir für Sie fertigen oder die wir erhalten, eine Abschrift. Alle Informationen die wir erhalten oder die wir an das Gericht oder der Gegenseite übersenden, gehen Ihnen spätestens 24 h später zu.
Die außergerichtlichen Kosten (insbesondere Rechtsanwaltskosten) bei Klagen vor dem Arbeitsgericht (erste Instanz) trägt jede Partei selber, egal, ob Sie gewinnen oder verlieren.
Die Kosten des Verfahrens richten sich nach Ihrem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen. Die Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich anteilig nach dem Gegenstandswert. Bei Kündigungsschutzverfahren wird als Gegenstandswert in der Regel das dreifache Bruttomonatseinkommen zu Grunde gelegt. Nach Scheitern des Gütetermins bedarf es zur Vorbereitung des Kammertermins eines so genannten Weiterbeschäftigungsantrages, dessen Wert zwei weitere Bruttomonatseinkommen beträgt.
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, holen wir für Sie kostenlos die Deckungszusage ein.
Wenn Sie über nur geringes Einkommen verfügen, können wir für Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim zuständigen Arbeitsgericht stellen. Dass für die Beantragung erforderliche Formular finden Sie unter www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf
Unser Sekretariat ist Ihnen bei der Ausfüllung gerne behilflich.