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Status Ihres Kündigungsschutz-Checks

Check - Beschäftigungszeit


Sind Sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt?




Das Kündigungsschutzgesetz findet gemäß § 1 Abs. 1 KSchG erst Anwendung, wenn sie ohne rechtliche Unterbrechung länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.

Ausnahmsweise sind Unterbrechungen unbeachtlich, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang vorliegt zwischen der vorangegangenen Beschäftigung und der Wiedereinstellung. Es bestehen unterschiedliche Einzelfallentscheidungen. In der Regel wird ein Zeitraum von ein bis zwei Wochen keine beachtliche Unterbrechung darstellen.

Ausbildungszeit, insbesondere Berufsausbildungszeit ist bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit anzurechnen.

Auch aus für Aushilfsarbeitsverhältnisse, insbesondere Arbeitsverhältnisse auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung sind anzurechnen.

Ein betriebliches Praktikum in ist jedoch nur dann anzurechnen, wenn es im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses abgeleistet worden ist.


 
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