kuendigungsfrist-hamburg.deKündigungsschutz für Arbeitnehmer |
Kündigung erhalten? Fristablauf droht? Sie haben keine Zeit zu verlieren!!!
Eine Abmahnung ist ein arbeitsrechtliches Instrument, mit dem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auf dessen vertraglichen Pflichten hinweist, auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam macht und ihm aufzeigt welche Konsequenzen ein erneuter Pflichtverstoß hat. Es stellt gegenüber der Kündigung das wesentliche mildere Mittel dar und wahrt somit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Arbeitsrecht.
Eine Abmahnung ist Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung, außer der Pflichtverstoß wiegt so schwer, dass eine Abmahnung entbehrlich ist (z.B. Diebstahl am Arbeitsplatz, weitere Beispiele siehe unten). Das bedeutet, dass eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung im Regelfall unwirksam ist.
3 Voraussetzungen sind für eine wirksame Abmahnung erforderlich:
Eine Abmahnung ist bedarf keiner bestimmten Form, d. h. sie kann auch mündlich ausgesprochen werden
Der Zugang einer Abmahnung ist an höhere Voraussetzungen geknüpft als der Zugang einer Kündigung. Der Abgemahnte muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme und des Verstehens haben. Das bedeutet zum Beispiel, dass ausländischen Arbeitnehmern gegebenenfalls die Abmahnung übersetzt werden muss.
Alle Vorgesetzten die befugt sind, Ihnen Anweisungen zu erteilen dürfen die Abmahnung aussprechen. Dies können neben Dienstvorgesetzten auch Fachvorgesetzte sein. Die Abmahnung muss also nicht direkt vom Chef kommen.
Eine Ermahnung erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Abmahnung. Meist fehlt die Warnfunktion. Der Arbeitgeber hat dann nicht die Absicht, dem Arbeitnehmer mit der Kündigung zu drohen, sondern möchte einfach, dass der Arbeitnehmer sich in Zukunft pflichtgemäß verhält. Der Arbeitgeber zeigt dadurch, dass ihm weiter an dem Arbeitsverhältnis gelegen ist und eigentlich nicht vor hat das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Es gibt mehrere Möglichkeiten für Sie gegen eine Abmahnung vorzugehen:
1. Beschwerde beim Betriebsrat
Hat Ihr Betrieb einen Betriebsrat, können Sie sich bei diesem über die Abmahnung beschweren. Dieser kann sich dann mit der Bitte an den Arbeitgeber wenden, der Beschwerde abzuhelfen.
2. Gegendarstellung
Sie können dem Arbeitgeber eine Gegendarstellung gemäß § 83 II BetrVG schicken. Diese wird dann zu der Personalakte genommen. Dies ist nicht nur bei unberechtigten, sondern auch bei einer unberechtigten Abmahnung möglich. Vermeiden Sie aber eine Gegendarstellung, die aus der Wut herausgeschrieben ist und Worte enthält, die für den Arbeitgeber beleidigend sein können. Eine solche Gegendarstellung muss der Arbeitgeber nicht zu den Akten nehmen.
3. Klage auf Entfernung aus der Personalakte
Nach dem Bundesarbeitsgericht kann der Arbeitnehmer eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erheben, wenn die Abmahnung nicht wirksam zustande gekommen ist, sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, sie unverhältnismäßig ist oder der Arbeitgeber kein schutzwürdiges Interesse mehr daran hat, die Abmahnung mehr in der Personalakte zu lassen.
Eine Abmahnung muss auch nicht binnen einer bestimmten Frist (z. B. zwei Wochen)
ausgesprochen werden.
Meist wird er Arbeitgeber eine Pflichtverletzung zeitnah rügen, denn nach einem gewissen Zeitablauf des Nichtstuns seitens des Arbeitgebers eine sogenannte Verwirkung eintreten, so dass eine Abmahnung nicht mehr ausgesprochen werden kann.
Beispiele:
Allerdings kommt es immer auf die Intensität des Pflichtverstoßes an. Vergehen im Bagatellbereich bedürfen einer Abmahnung.