kuendigungsfrist-hamburg.deKündigungsschutz für Arbeitnehmer |
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Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband oder einem einzelnen Arbeitgeber. Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien wie z.B. Ansprüche auf Lohn, Urlaub und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Der Tarifvertrag gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Unkenntnis heraus von den tarifvertraglichen Ansprüchen keinen Gebrauch machen. Daher ist stets wichtig den Tarifvertrag zu kennen, so enthalten Tarifverträge oft von dem Gesetz abweichende Kündigungsfristen.
Nur bei Tarifgebundenheit gilt der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis. Dafür bestehen drei Möglichkeiten.
Erste Möglichkeit:
Beiderseitige Verbandsmitgliedschaft: Der Tarifvertrag ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes ist und der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft.
Zweite Möglichkeit:
Vereinbarung der Anwendbarkeit: Die Parteien können auch die Anwendbarkeit des Tarifvertrages durch den Arbeitsvertrag vereinbaren. Dies nennt man Geltung des Tarifvertrages kraft einzelvertraglicher Vereinbarung.
Damit ist bei dieser Möglichkeit unerheblich, ob der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft ist und ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist, d. h. Mitglied eines Arbeitgeberverbandes oder selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen hat.
Dritte Möglichkeit:
Allgemeinverbindlichkeit: Die Geltung des Tarifvertrages kraft Allgemeinverbindlichkeit ist gegeben, wenn der Tarifvertrag vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden ist,
Ist es hierbei für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages unerheblich, ob der Arbeitnehmer
Mitglied einer Gewerkschaft ist und ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist.
Durch einen vorzeitigen Austritt aus einem Arbeitgeberverband kann sich der Arbeitgeber von der Tarifbindung nicht befreien. Gem. § 3 Abs. 3 TVG bleibt die Tarifbindung bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
Erst wenn der Tarifvertrag durch eine andere Abmachung ersetzt worden sind, gelten die Rechtsnormen des abgelaufenen Tarifvertrages nicht mehr. Bis dahin wirken die Normen des alten Tarifvertrages nach.
Die Nachwirkung tritt auch ein, wenn die Tarifbindung in Folge eines Verbandsaustritts weggefallen ist oder die Allgemeinverbindlichkeit geendet hat. Allerdings gilt dies nicht für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse erst nach dem Ablauf des Tarifvertrages beginnt oder die erst nach diesen Zeitpunkt in die tarifschließende Gewerkschaft eingetreten sind.
Die Nachwirkung endet, wenn ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt.
Zum Einen können Sie sich an die Gewerkschaft wenden, die den Tarifvertrag geschlossen hat. Daneben müssen die Gewerkschaften und Arbeitgeber gemäß § 9 DVO TVG allen Arbeitnehmern eine Kopie des Tarifvertrages aushändigen, wenn dieser für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Daneben kann man gemäß § 16 DVO TVG Einsicht in das Tarifregister des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nehmen.