kuendigungsfrist-hamburg.deKündigungsschutz für Arbeitnehmer |
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Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und Nachweisen des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Arbeitsvertrag ist damit auch ein Dienstvertrag.
Der Abschluss eines Arbeitsvertrages bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, d. h. ein Arbeitsvertrag kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten wirksam abgeschlossen werden.
Ausnahme: Bei einem befristeten Arbeitsvertrag muss die darin enthaltende Befristungsabrede schriftlich festgehalten werden, andernfalls ist keine wirksame Befristung vereinbart worden.
Nach dem Nachweisgesetz muss der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich ausfertigen und den Arbeitsvertrag unterzeichnet dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Geschieht dies nicht, ist dennoch ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien durch Arbeitsaufnahme und Zahlung der Vergütung zustande gekommen.
Die meisten Arbeitsverträge stellen sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die einer strengen Inhaltskontrolle unterliegen. Dies deshalb, weil sie für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen vorformuliert sind. Oftmals werden Klauseln verwandt, die als überraschende Klauseln verboten und im Arbeitsrecht nicht anerkannt werden. Gibt es Unklarheiten gehen diese zu Lasten desjenigen, der die Klauseln vorgegeben hat, die ist regelmäßig der Arbeitgeber. Die Klauseln dürfen keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen. Sie müssen angemessen und ausgewogen sein.
Widerspricht eine Klausel diesen Grundsätzen, ist die gesamte Klausel unwirksam.
Es gilt sodann die gesetzliche - für den Arbeitnehmer zumeist günstigere - Regelung.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist umfangreich.
Folgende, nur beispielhaft aufgeführte Klauseln, sind als nicht wirksam erachtet worden:
Unterliegen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss einem wesentlichen Inhalts - oder Erklärungsirrtum haben sie das Recht zur Anfechtung. Das gleiche gilt, wenn die Parteien zum Abschluss des Arbeitsvertrages durch arglistige Täuschung bewegt worden sind.
Anfechtung wegen Irrtums
Der Inhalts- und Erklärungsirrtum ist in der Praxis von geringer Bedeutung. Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer über eine verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt hat, die für die Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Häufiger ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Diese ist möglich, wenn der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss beispielsweise in zulässiger Weise nach einer verschwiegenen Tatsache gefragt hat oder der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zur Offenbarung der Tatsache verpflichtet war. Der Arbeitgeber darf nur solche Frage stellen, an denen er ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das Arbeitsverhältnis hat.
Hier einige Beispiele von zulässigen und unzulässigen Fragen:
Zulässige Fragen:
beruflicher Werdegang , Wettbewerbsverbot, bewilligte Kur
eingeschränkt zulässige Fragen:
Vorstrafen/laufende Ermittlungsverfahren soweit für die Tätigkeit relevant bei Vertrauensposition, Vermögensdelikte bei Kassiererin, Verkehrsdelikte bei Kraftfahrern, Krankheiten, soweit für Tätigkeit relevant
unzulässige Fragen:
Schwangerschaft, allgemeiner Gesundheitszustand, Gewerkschafts –oder Parteizugehörigkeit, persönliche Lebensverhältnisse (Lebenspartnerschaft o.ä.)
Ist die Anfechtung rechtens wird der Arbeitsvertrag ab dem Zeitpunkt der Anfechtungserklärung nichtig. Das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Arbeitsaufnahme abzuwickeln und die vereinbarte Vergütung auszuzahlen. Allerdings kann sich der Arbeitgeber jedoch mit sofortiger Wirkung von dem Arbeitsverhältnis lossagen.
Im Gegensatz zur Kündigung ist bei der Anfechtung eine vorherige Betriebsratsanhörung oder die Einholung der Zustimmung durch eine Behörde (Integrationsamt bei anerkannten Schwerbehinderten oder die Landesbehörde bei Schwangeren) entbehrlich.