kuendigungsfrist-hamburg.deKündigungsschutz für Arbeitnehmer |
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Ein Aufhebungsvertrag bedeutet, dass die beiden Vertragspartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) vereinbaren, dass der abgeschlossene Arbeitsvertrag aufgehoben wird.
Ein Aufhebungsvertrag über die Aufhebung eines Arbeitsvertrages ist nur wirksam, wenn er schriftlich abgeschlossen wird. Dabei müssen beide Unterschriften auf einer Urkunde sein. Es reicht nicht, wenn wechselseitige Bestätigungsschreiben erfolgen.
Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit begründen, wenn der Arbeitnehmer damit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewirkt und die Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dass hierfür ein Grund bestand.
Sofern jedoch eine Kündigung, insbesondere aus betriebsbedingten Gründen, ohnehin ausgesprochen worden wäre, begründet ein Aufhebungsvertrag, der dieser Kündigung nur zu vorkommt, in der Regel keine Sperrzeit.
Ein Abwicklungsvertrag wird dann geschlossen, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einigen sich sodann über die Wirksamkeit dieser Kündigung und wickeln die Kündigung und damit das Arbeitsverhältnis in dem so genannten Abwicklungsvertrag ab.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren damit, dass die von dem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam ist. Zugleich werden weitere Konditionen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart.
Da die Kündigung bereits ausgesprochen ist, stellt der Abwicklungsvertrag keinen Aufhebungsvertrag dar und kann damit grundsätzlich auch keine Sperrzeit auslösen, sofern die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und der Arbeitnehmer nicht besonderen Kündigungsschutz genießt (aufgrund Schwangerschaft, Schwerbehinderung oder ähnlichem), der die Kündigung auf jeden Fall unwirksam sein lassen würde.
Der Abwicklungsvertrag regelt lediglich die Frage der Wirksamkeit einer bereits ausgesprochenen Kündigung. Erfolgte die Kündigung nicht aus verhaltensbedingten Gründen und ist die Kündigungsfrist eingehalten, begründet ein Abwicklungsvertrag in der Regel keine Sperrzeit.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich lediglich über die Wirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung.
Ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag kann nur dann angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund besteht. Ein Anfechtungsgrund kann bestehen, wenn Sie zu dem Abschluss des Vertrages entweder durch arglistige Täuschung oder durch rechtswidrige Drohung veranlasst worden sind.
Dass ein solcher Anfechtungsgrund besteht muss von Ihnen bewiesen werden. In der Regel wird es daher schwierig sein, Anfechtungsgründe nachzuweisen.
Gelegentlich bestehen Tarifverträge, in denen einem Arbeitnehmer ein Widerrufsrecht für den Fall des Abschlusses eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
In der Regel enthalten Aufhebungsverträge so genannte Erledigungsklauseln. Danach sollen alle Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis nach ordnungsgemäßer Abwicklung erledigt sein. Dies bedeutet, dass Sie genau prüfen müssen, ob tatsächlich alle für Sie wichtigen Ansprüche aufgenommen sind. Wir empfehlen folgende Regelungen: