Teilkündigung


Mit einer Teilkündigung sollen gegen den Willen der anderen Vertragspartei einzelne Bestimmungen des Vertrages einseitig herausgenommen werden und der Rest des Arbeitsvertrages bestehen bleiben.

Teilkündigungen sind unzulässig und daher unwirksam.

Kein Vertragspartner hat die Möglichkeit, sich einseitig zum Teil der Bindung aus dem Arbeitsvertrag zu entziehen.

Es besteht lediglich auf Seiten des Arbeitgebers die Möglichkeit einer Änderungskündigung.


 
kdgg112 2024-12-03 wid-67 drtm-bns 2024-12-03