Was ist der Unterschied zwischen einer fristlosen und einer außerordentlichen Kündigung?



Die außerordentliche Kündigung führt zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird daher auch fristlose Kündigung genannt.

Eine außerordentliche Kündigung verlangt einen "wichtigen Grund" für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie kann damit nur ausgesprochen werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum Zeitpunkt seiner vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann, § 646 Abs. 1 BGB.

Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen erklärt werden, nachdem der Kündigende von dem wichtigen Grund Kenntnis erlangt hat, § 626 Abs. 2 BGB.

Auf Grund der besonders einschneidenden Maßnahmen einer fristlosen Kündigung werden an diese strenge Anforderungen gestellt. Es muss immer eine einzelfallbezogene Interessenabwägung stattfinden und geprüft werden, ob der Wunsch des Kündigenden an einer möglichst schnellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einzelfall höher zu bewerten ist, als der des zu Kündigenden.

In erster Linie kommt es darauf an, wie lange das Arbeitsverhältnis ohne Beanstandung gelaufen ist, ob eine mögliche Wiederholungsgefahr besteht und wie groß der Umfang des entstanden Schadens ist. Auch Unterhaltspflichten und der Familienstand können je nach Lage des Falles von Bedeutung sein. Folgende Pflichtverletzungen können zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigen:

  • Arbeitsverweigerung,
    soweit der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und sich beharrlich weigert, die vertraglichen Pflichten zu erfüllen.
  • Beleidigung,
    gegenüber dem Vorgesetzten oder des Arbeitgebers, wenn sie grob sind und eine bewusste und gewollte Ehrenkränkung darstellen.
  • Schmiergeldannahme,
    wenn es nicht ein branchenübliches Gelegenheitsgeschenk oder eine Art Trinkgeld darstellt.
  • Sittliche Verfehlungen,
    insbesondere sexuelle Zudringlichkeiten gegenüber Kollegen und Kolleginnen.
  • Urlaub,
    wenn er eigenmächtig angetreten wird.
  • Verschwiegenheitsverletzung,
    insbesondere wenn unrichtige Behauptungen über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Arbeitgebers verbreitet werden, die dazu führen, dass Auftraggeber Zahlungen zurückhalten oder zusätzliche Sicherheiten verlangen.
  • Wettbewerb,
    während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
  • Nebentätigkeiten,
    insbesondere wenn es sich um Konkurrenzarbeit handelt.

 
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