kuendigungsfrist-hamburg.deKündigungsschutz für Arbeitnehmer |
Kündigung erhalten? Fristablauf droht? Sie haben keine Zeit zu verlieren!!!
Eine Begründung der Kündigung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Begründungspflicht kann sich lediglich aus einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder Tarifverträgen ergeben.
Eine Begründung der Kündigung ist lediglich im Berufsausbildungsverhältnis zwingend erforderlich, soweit das Ausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit gekündigt wird, § 15 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG).