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Wann gilt die Kündigung als zugegangen?


Die Kündigung entfaltet ihre Wirkung, sobald sie Ihnen zugegangen ist.

Die Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass Sie bei gewöhnlichen Verhältnissen von der Kündigung Kenntnis nehmen, z.B.:

  • Persönliche Übergabe
  • Einwurf in Ihren Briefkasten
  • Einlagerung in Ihrer Postfachanschrift
  • Aushändigung an sogenannte Empfangsboten (Familienangehörige, Hausangestellte

Der Zugang ist mit Einwurf in den Briefkasten auch dann bewirkt, wenn Sie sich in Urlaub befinden.

Wird Ihnen die Kündigung per Einwurf/Einschreiben zugestellt, wird notiert, wann der Brief eingeworfen ist. Nicht nachgewiesen ist damit, ob sich tatsächlich eine Kündigungserklärung in dem eingeworfenen Brief befunden hat.

Für den Arbeitgeber problematisch ist die Kündigung per Einschreiben gegen Rückschein (Übergabe-Einschreiben), da dieses Ihnen nicht zu dem Zeitpunkt zugeht, in welchem der Benachrichtigungsschein hinterlassen wird, sondern erst wenn Sie das Einschreiben unmittelbar zugestellt erhalten oder abholen. Holen Sie die Kündigung nicht ab, gilt die Kündigung als nicht zugestellt, da Sie von dem Inhalt des hinterlegten Schreibens keine Kenntnis nehmen konnten. Damit laufen auch keine Fristen.

Lediglich dann, wenn Sie den Zugang rechtsmissbräuchlich verhindern, indem Sie trotz Kenntnisnahme die Kündigung nicht abholen oder die Aushändigung verhindern, müssen sie sich so behandeln lassen, als sei Ihnen die Kündigung zugegangen.


 
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