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Bedarf die Kündigung einer bestimmter Form?


Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich ausgesprochen wurde, § 623 BGB. Sie muss außerdem eigenhändig unterzeichnet sein. Ein Fax, SMS oder Email reicht nicht aus.

Die gesetzliche Schriftform schafft Rechtssicherheit und schützt vor Übereilung, insbesondere auf Arbeitnehmerseite.

Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist damit unwirksam.


 
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